Grundsteuer: Feststellungserklärungen sind bis zum 31.01.2023 zu übermitteln!

Dieser Beitrag sollte die Aufmerksamkeit aller Grundstückseigentümer wecken:


Aufgrund der aktuellen Grundsteuerreform werden die Grundsteuerwerte neu festzustellen sein.
Hieraus resultiert für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland eine Verpflichtung zur Abgabe einer
Grundsteuererklärung. Diese sog. Feststellungserklärung muss bis zum 31. Januar 2023 abgegeben
werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe drohen deutliche Strafen.


Wir unterstützen Sie bei der kurzfristigen Erfüllung Ihrer Erklärungspflichten und erstellen alle
notwendigen Erklärungen. Ebenfalls übernehmen wir die Bescheidprüfung und Erläuterungen mit den
Finanzbehörden.


Das Honorar richtet sich nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBVV) oder gemäß einer
individuellen Pauschalvergütung.

Thema Photovoltaikanlage – was hat sich geändert?

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und überschüssigen Strom an den jeweiligen Netzbetreiber
verkauft, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


Auf Sie kommen neue Pflichten zu: Sie ermitteln den Gewinn für Ihren Betrieb „Photovoltaikanlage“
regelmäßig mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) selbst. Darüber hinaus werden Sie
gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das
Finanzamt elektronisch übermitteln.


Für bestimmte Photovoltaikanlagen können Sie als Betreiberinnen und Betreiber jedoch auch von
diversen steuerlichen Vereinfachungen profitieren. Seit dem letzten Jahr können Steuerpflichtige den
Betrieb kleiner PV-Anlagen durch Antrag steuerlich der sogenannten Liebhaberei zuordnen. Dies gilt
jedoch nur für Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW/kWp.


Achtung: Dieser Antrag gilt lediglich für die Einkommensteuer. Für die Umsatzsteuer muss weiterhin
geprüft werden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann bzw. sollte. Dies ist dem Finanzamt entsprechend anzuzeigen.

Der Zinsatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei
der sog. Vollverzinsung ab 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des
Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

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